Satzung des Bayerischen Sportschützenbundes e.V.

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Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

Art. 1 Vereinsname, Sitz, Verbandszugehörigkeit

Art. 2 Zweck, Aufgaben

Art. 3 Gemeinnützigkeit

Art. 4 Geschäftsjahr

II. Mitgliedschaft

Art. 5 Mitgliedsfähigkeit

Art. 6 Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten

Art. 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Art. 8 Beendigung der Mitgliedschaft

III. Beitragspflicht

Art. 9 Beitragsinhalt und Beitragshöhe

IV. Organe des BSSB

Art. 10 Innere Gliederung

Art. 11 Verbandsorgane

Art. 12 Landesschützenmeisteramt

Art. 13 Landesausschuss

Art. 14 Delegiertenversammlung

Art. 15 Anträge zur Delegiertenversammlung

Art. 16 Sitzungen

Art. 17 Wahlen

Art. 18 Geschäftsstelle, Syndikus

Art. 19 Landesbeirat

Art. 20 Sportausschuss

Art. 21 Ehrungsausschuss

Art. 22 Ehrengericht

Art. 23 Schützenjugend

Art. 24 Delegierte zum Deutschen Schützentag

Art. 25 Vereinsordnungen

V. Schlussbestimmungen

Art. 26 Auflösung

Art. 27 Anfallberechtigung

Art. 28 Inkrafttreten der Satzung


I. Allgemeines

Art. 1 Vereinsname, Sitz, Verbandszugehörigkeit

(1)
Der Verein führt den Namen „Bayerischer Sportschützenbund e.V.“, nachstehend „BSSB“ genannt, hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister des Amts-Gerichts München unter Nr. VR 4803 eingetragen.

(2)
Der BSSB ist Mitglied im „Deutschen Schützenbund e.V.“ und erkennt dessen Satzung an.

(3)
Der BSSB ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2 Zweck, Aufgaben

(1)
Der BSSB hat den Zweck, als Landesverband die bayerischen Schützenvereinigungen unter Wahrung ihrer Selbständigkeit zusammenzuschließen und hierdurch die gemeinsamen Interessen der bayerischen Sportschützen zu fördern, zu vertreten und zu wahren.

(2)
Seinen Zweck verwirklicht der BSSB insbesondere durch folgende Aufgaben:

a) Pflege und Förderung des Schießsports als Leibesübung im Sinne des Spitzen- und Breitensports gemäß den gesetzlichen Vorschriften,

b) Jugend- und Nachwuchsförderung im Schießsport,

c) Durchführung von Schießsportveranstaltungen und Meisterschaften in verschiedenen Disziplinen in den Gauen, Bezirken und auf Landesebene und die Durchführung des jährlichen Oktoberfest-Landesschießens sowie die Pflege und Wahrung von Schützenbrauchtum und Tradition,

d) einheitliche Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Trainern, Schießleitern, Kampfrichtern und Standaufsichten,

e) Erstellung einheitlicher Richtlinien zur Ausübung des Schießsports,

f) Verwaltung, Erhaltung und Ausbau der Olympia - Schießanlage Hochbrück,

g) Herausgabe der Verbandszeitung „Bayerische Schützenzeitung“,

h) Abschluss einer kollektiven Haftpflicht- und Unfallversicherung zu Gun-

sten der Mitglieder sowie Beratung der Mitglieder in schießsport-, vereins- und haftungsrechtlichen Fragen,

i) Bildung und Erhaltung funktionsfähiger Bezirke und Gaue als Verwaltungseinrichtungen zur Bewältigung der ihnen übertragenen Aufgaben.

Art. 3 Gemeinnützigkeit

(1)
Der BSSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist hierbei selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)
Mittel des BSSB dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglie-der erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Art. 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft

Art. 5 Mitgliedsfähigkeit

Die unmittelbare Mitgliedschaft im BSSB kann von rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Schützenvereinigungen erworben werden, die gemäß der Regeln der Schießordnung des BSSB und Sportordnung des Deutschen Schützenbundes regelmäßig Übungs- und Wettschießen veranstalten, die sich die Förderung und Pflege des sportlichen Schießens oder die Wahrung von Schützenbrauchtum, unter anderem traditionelle Schießarten wie das Böllerschießen, zum Ziel gesetzt haben.

Art. 6 Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten

(1)
Die unmittelbaren Mitglieder üben ihre Mitgliedsrechte in der Mitgliederversammlung durch Delegierte aus (Delegiertenversammlung).

(2)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des BSSB zu fördern, die Beschlüsse und Anordnungen der Organe des BSSB zu befolgen, die Waffengesetze, die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V. und das Regelwerk des BSSB einzuhalten sowie das Schützenbrauchtum zu wahren und die Schützenkameradschaft zu pflegen.

(3)
Die unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder des BSSB sind weiter verpflichtet, die Satzung des BSSB anzuerkennen und zu beachten. Die Anerkennung hat durch jeweilige Festlegung in der Satzung bzw. in den Statuten des unmittelbaren Mitgliedes zu erfolgen.

(4)
Die unmittelbaren Mitglieder sind verpflichtet,

a) jährlich zum 15.01. sämtliche Mitglieder zu melden,

b) jährlich zum 15.01. den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu entrichten,

c) unverzüglich die Nachmeldung neuer Mitglieder vorzunehmen,

d) die „Bayerische Schützenzeitung“ als Pflichtexemplar zu beziehen,

e) zur Mitgliederversammlung den Gauschützenmeister einzuladen oder ihm auf Verlangen das Versammlungsprotokoll zuzuleiten,

f) die steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit zu erfüllen.

(5)
Die Mitglieder sind berechtigt, den BSSB in allen mit dem Sportschießen in Zusammenhang stehenden Fragen (z.B. beim Schießstättenbau im Rahmen der Fördervorschriften und Umweltfragen) und bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen gemäß Ausschreibung in Anspruch zu nehmen.

(6)
Die mittelbaren Mitglieder haben Anspruch auf Aushändigung eines Schützenausweises durch ihren Schützenverein.

Art. 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)
Die unmittelbare Mitgliedschaft wird erworben, sobald der Vorstand des BSSB eine an ihn gerichtete schriftliche Beitrittserklärung angenommen hat. Wird nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitgliedermeldung bei der Geschäftsstelle das Beitrittsgesuch abgelehnt, so gilt die Mitgliedschaft als erworben.

(2)
Mittelbare Mitglieder sind alle gemäß Art. 6 Abs. 4 gemeldeten Mitglieder der beigetretenen Schützenvereinigungen.

(3)
Einzelpersonen, die mittelbare Mitglieder sind, können von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag durch das Landesschützenmeisteramt zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich um das Schützenwesen, den Schießsport oder den BSSB besondere Verdienste erworben haben. Ein ausscheidender 1. Landesschützenmeister kann von der Delegiertenversammlung zum Landesehrenschützenmeister ernannt werden.

Art. 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft im BSSB wird durch Austritt, Auflösung, Ausschluss oder
Erlöschen beendet.

(2)
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer 3 - Monatsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand.

(3)
Bei Auflösung eines Mitgliedsvereines endet die Mitgliedschaft mit der Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses.

(4)
Ein Ausschluss kann auf Antrag des Vorstandes durch Entscheidung des Landesausschusses bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung sowie bei schwerwiegender Zuwiderhandlung gegen Beschlüsse der Verbandsorgane erfolgen.

(5)
Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung liegt insbesondere vor, wenn ein unmittelbares Mitglied

a) seine Mitgliedermeldung nicht bis zum 15.01. eines Geschäftsjahres abgibt

b) nicht alle seine Mitglieder gem. Art. 6 Abs.4 dieser Satzung meldet

c) den Verbandsbeitrag nicht zum 15.01. eines Geschäftsjahres entrichtet.

(6)
Dem Betroffenen ist mindestens 4 Wochen Gelegenheit zu geben, zu den dem Ausschließungsantrag zu Grunde liegenden Vorwürfen schriftlich Stellung zu nehmen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann binnen 6 Wochen nach dessen Zustellung schriftlich zur nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde eingelegt werden.

(7)
Die Mitgliedschaft eines unmittelbaren Mitgliedes, das die satzungsgemäßen Pflichten zur vollständigen Mitgliedermeldung und/oder die Beitragsentrichtung nicht erfüllt, erlischt mit dem Ablauf des 31. März eines Geschäftsjahres. Dem Mitglied ist vom Landesschützenmeisteramt eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme einzuräumen, bevor das Landesschützenmeisteramt das Erlöschen der Mitgliedschaft feststellt und dem betroffenen Mitglied mitteilt.

(8)
Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Verpflichtung der Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr. Ein Anspruch auf Verbandsvermögen besteht nicht.

III. Beitragspflicht

Art. 9 Beitragsinhalt und Beitragshöhe

(1)
Der BSSB erhebt von seinen unmittelbaren Mitgliedern Beiträge zur Deckung des Aufwandes zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke.

(2)
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Delegiertenversammlung beschlossen.

(3)
Die Jahresbeitragshöhe kann nach Altersgruppen der mittelbaren Mitglieder gestaffelt werden.

(4)
Soweit Sonderumlagen durch Mitgliederversammlungen der Gaue oder Bezirke beschlossen werden, sind diese keine Beiträge i.S. Abs. 1.

(5)
Ehrenmitglieder des BSSB sind von der Beitragspflicht befreit.

IV. Organe des BSSB

Art. 10 Innere Gliederung

(1)
Die unmittelbaren Mitglieder bilden zur Verwaltung des BSSB möglichst im Raum eines Regierungsbezirks einen Schützenbezirk und im Raum eines Landkreises einen Schützengau. Historisch gewachsene Zugehörigkeiten können beibehalten werden.

(2)
Die Stadt München und Teile des Landkreises München bilden den Schützenbezirk München. Dieser gliedert sich in Gaue oder gleichwertige Sektionen.

(3)
Änderungen der bestehenden Bezirke und Gaue sind auf Antrag der beteiligten Bezirke und Gaue zulässig. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für Bezirke und Gaue, die Vereinsordnung i.S. Art. 25 ist.

(4)
Schützenbezirke und Schützengaue haben keine eigene Rechtsfähigkeit. Sie erfüllen die ihnen obliegenden Aufgaben selbständig gemäß der Geschäftsordnung für die Bezirke und Gaue. Sie haben steuerliche Selbständigkeit.

Art. 11 Verbandsorgane

(1)
Die Hauptorgane des BSSB sind

- das Landesschützenmeisteramt als Vorstand,

- der Landesausschuss,

- die Mitgliederversammlung als Delegiertenversammlung.

(2)
Weitere Organe des BSSB sind

a) der Landesbeirat,

b) der Sportausschuss,

c) der Ehrungsausschuss,

d) die Ehrengerichte.

(3)
Die Organe und ihre Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ein Ehrenamt kann nur übernehmen, wer gemäß Art. 7 Abs. 2 der Satzung mittelbares Mitglied des BSSB ist. Sämtliche Ehrenamtsträger, unabhängig davon, ob sie ihr Amt durch Wahl, Berufung oder Bestellung durch ein zuständiges Organ erlangt haben, unterwerfen sich der Satzung und der Disziplinargerichtsbarkeit des BSSB.

Art. 12 Landesschützenmeisteramt

(1)
Das Landesschützenmeisteramt leitet den BSSB und verwaltet dessen Vermögen nach Maßgabe der Satzung.

(2)
Das Landesschützenmeisteramt besteht aus dem 1. Landesschützenmeister und dessen drei Stellvertretern, dem 2., 3. und 4. Landesschützenmeister, sowie dem 1. und 2. Landessportleiter, dem 1. und 2. Landesschatzmeister und dem 1. und 2. Landesschriftführer.

(3)
Die Mitglieder des Landesschützenmeisteramtes werden von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

(4)
Der BSSB wird durch die Landesschützenmeister i.S.d. § 26 BGB mit jeweiliger Einzelvertretungsmacht gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis beschränkt sich die Vertretungsmacht auf den Fall der Verhinderung des/der jeweils ranghöheren Landesschützenmeister/s.

(5)
Zur Bearbeitung spezieller Aufgaben kann das Landesschützenmeisteramt Referenten berufen.

Art. 13 Landesausschuss

(1)
Der Landesausschuss hat die Aufgabe, das Landesschützenmeisteramt in allen wich-tigen Fragen zu beraten, Vereinsordnungen zur Regelung der verwaltungsmäßigen, sportlichen sowie disziplinären Angelegenheiten zu erlassen und in weiteren durch die Satzung oder Vereinsordnungen übertragenen Angelegenheiten zu entscheiden.

(2)
Dem Landesausschuss gehören die Mitglieder des Landesschützenmeisteramtes, die 1. Bezirksschützenmeister, die 1. Bezirkssportleiter, der 1. und 2. Landesjugendleiter und die 1. Landesdamenleiterin an. Im Falle der Verhinderung des 1. Bezirksschützenmeisters, des 1. Bezirkssportleiters und der 1. Landesdamenleiterin übernehmen die jeweiligen Stellvertreter die Vertretung im Landesausschuss.

(3)
Der Landesausschuss wird mindestens zweimal jährlich einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Weiter ist er sowohl auf Beschluss des Landesschützenmeisteramtes als auch auf schriftlichen, begründeten Antrag von wenigstens einem Viertel der Ausschussmitglieder einzuberufen.

(4)
Der Landesausschuss kann weitere Personen zur Beratung hinzuziehen und Sonderausschüsse zur Bearbeitung einzelner Aufgaben bestellen.

Art. 14 Delegiertenversammlung

(1)
Die Delegiertenversammlung ist in den ersten 6 Monaten eines jeden Geschäftsjahres als „Bayerischer Schützentag“ einzuberufen. Die Ausrichtung wird möglichst abwechselnd den 8 Schützenbezirken übertragen. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung kann der Landesschützenmeister jederzeit einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn der Landesausschuss oder Delegierte, die ein Drittel der Gesamtstimmenzahl der Delegierten des BSSB auf sich vereinigen, dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

(2)
Die Ladungsfrist zur Delegiertenversammlung beträgt mindestens 6 Wochen. Die Einberufung des „Bayerischen Schützentages“ ist in der „Bayerischen Schützenzeitung“ unter Angabe von Versammlungsort und -zeit sowie aller Tagesordnungspunkte rechtzeitig im Hinblick auf die Stellung von Anträgen im Sinne des Art. 15 zu veröffentlichen. Im Fall eines Satzungsänderungsantrages gem. Art. 15 Abs. 2 müssen Satzungsentwürfe in der vorgeschlagenen Formulierung vollständig veröffentlicht werden.

(3)
Jeder Schützenbezirk stellt pro angefangener 2500 mittelbarer Mitglieder einen Delegierten. Deren Wahl erfolgt durch die Bezirksversammlungen.

(4)
Jeder Delegierte hat eine Stimme. Es können jedoch 4 weitere Stimmen anderer Delegierter auf einen Delegierten übertragen werden. Neben den Delegierten sind die Mitglieder des Landesausschusses mit je einer nicht übertragbaren Stimme stimmberechtigt.

(5)
Zur Tagesordnung der Delegiertenversammlung gehören zwingend:

a) Jahresbericht des Landesschützenmeisteramtes,

b) Bericht der Revisoren,

c) Entlastung des Landesschützenmeisteramtes,

d) Wahl des Landesschützenmeisteramtes,

e) Wahl von zwei Revisoren und der Richter des Landesehrengerichts auf die Dauer von 3 Jahren,

f) Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr und Festsetzung der Beiträge für das Folgejahr,

g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Beschwerden gegen einen Ausschließungsbeschluss.

Art. 15 Anträge zur Delegiertenversammlung

(1)
Anträge müssen behandelt werden, wenn sie 30 Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich beim Landesschützenmeisteramt eingehen. Ansonsten können Anträge nur mit Zustimmung des Landesschützenmeisteramtes behandelt werden.

(2)
Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens 90 Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich beim Landesschützenmeisteramt eingehen.

(3)
In der „Bayerischen Schützenzeitung“ wird rechtzeitig auf die für die Antragsfristen maßgeblichen Stichtage hingewiesen.

(4)
Antragsberechtigt sind die unmittelbaren Mitglieder, die Gaue, die Bezirke, der Landesausschuss und das Landesschützenmeisteramt. Anträge der unmittelbaren Mitglieder und Gaue müssen über den jeweiligen Bezirk eingereicht werden.

Art. 16 Sitzungen

(1)
Die Sitzungen der Hauptorgane und des Landesbeirats werden von einem der Landesschützenmeister in der Reihenfolge des Art. 12 Abs. 4 unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung einberufen.

(2)
Die Sitzungen werden von einem der Landesschützenmeister geleitet. Über den Sitzungsablauf und die Beschlüsse ist Protokoll durch einen Schriftführer zu führen. Die Protokolle sind durch den Schriftführer und den Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

(3)
Der Bericht über die Delegiertenversammlung und die gefassten Beschlüsse werden in der „Bayerischen Schützenzeitung“ veröffentlicht.

(4)
Beschlussfähigkeit der Verbandsorgane besteht bei satzungsgemäßer Einberufung und Anwesenheit wenigstens der Hälfte der einberufenen Organmitglieder.

(5)
Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Abstimmungen werden Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen behandelt.

(6)
Für Ausschüsse gilt das Vorstehende sinngemäß, soweit Vereinsordnungen nichts anderes bestimmen.

Art. 17 Wahlen

(1)
Die Verbandsorgane sind wahlfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen sind und wenigstens die Hälfte aller Einberufenen anwesend ist.

(2)
Die Wahl der Landesschützenmeister erfolgt in schriftlicher Abstimmung. Andere Wahlen erfolgen per Handzeichen, soweit nicht schriftliche Abstimmung beschlossen wird. Die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.

(3)
Erreicht kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so erfolgt Stichwahl unter den beiden Kandidaten mit den meisten gültigen Stimmen.

(4)
Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen behandelt.

(5)
Zur Durchführung von Wahlen ist von den Abstimmungsberechtigten ein aus 3 mittelbaren Mitgliedern bestehender Wahlausschuss zu berufen, der aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bestimmt. Dieser kann Wahlhelfer berufen.

(6)
Für Ausschüsse gilt das Vorstehende sinngemäß, soweit Vereinsordnungen nichts anderes bestimmen.

Art. 18 Geschäftsstelle, Syndikus

(1)
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte, zum Vollzug der Beschlüsse und zur Verwaltung der Olympia – Schießanlage unterhält der BSSB eine Geschäftsstelle mit einem Geschäftsführer. Das Landesschützenmeisteramt entscheidet über Organisation sowie personelle und sachliche Ausstattung. Der Geschäftsführer wird vom Landesschützenmeisteramt bestellt. Er hat ohne Stimmberechtigung Sitz in den BSSB – Hauptorganen, im Landesbeirat und im Ehrungsausschuss.

(2)
Für die Klärung und Bearbeitung juristischer Fragen ist ein Syndikus bestellt, der vom Landesausschuss berufen wird. Er hat ohne Stimmberechtigung Sitz in den BSSB – Hauptorganen und im Landesbeirat.

Art. 19 Landesbeirat

(1)
Der Landesbeirat setzt sich aus den Landesschützenmeistern, einem Landesschriftführer und den 1. Bezirksschützenmeistern zusammen. Die weiteren Mitglieder des Landesschützenmeisteramtes werden ohne Bestehen einer Anwesenheitspflicht zur Teilnahme an Sitzungen geladen.

(2)
Der Landesbeirat hat unter anderem über die dem Landesausschuss vorzulegenden und gem. Art. 13 Abs.1 zu entscheidenden Aufgaben zu beraten.

Art. 20 Sportausschuss

(1)
Der Sportausschuss besteht aus dem 1. und 2. Landessportleiter, den Bezirkssportleitern, dem 1. Landesjugendleiter, der 1. und 2. Landesdamenleiterin sowie dem Sportdirektor. Er hat die Aufgabe, die Organe des BSSB in schießsportlichen und schießtechnischen Fragen zu beraten.

(2)
Der erweiterte Sportausschuss besteht zusätzlich aus den Landesreferenten und dem 2. Landesjugendleiter. Er hat die Aufgabe, Meisterschaften und Wettkämpfe zu organisieren. Er ist wenigstens einmal jährlich einzuberufen.

(3)
Die Sitzungen werden vom 1. Landessportleiter einberufen und geleitet, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter.

Art. 21 Ehrungsausschuss

(1)
Der Ehrungsausschuss besteht aus 4 Mitgliedern, die vom Landesausschuss berufen werden.

(2)
Je ein Mitglied muss dem Landesschützenmeisteramt ohne Sportleiter, der Sportleitung und dem Kreis der Bezirksschützenmeister angehören.

(3)
Der Ehrungsausschuss bearbeitet sämtliche Ehrungsanträge, einschließlich derer auf Ehrung durch den Deutschen Schützenbund e.V. Er ist nicht weisungsgebunden.

(4)
Das Nähere regelt eine vom Landesausschuss zu erlassende Ehrungsordnung.

Art. 22 Ehrengericht

(1)
Ehrengerichte sind unabhängige Rechtsorgane des BSSB. Sie haben die Aufgabe, über disziplinäre Maßnahmen gegen mittelbare und unmittelbare Mitglieder bei Verstößen gegen die Satzung, insbesondere gegen die in Art. 6 Abs. 2 – 4 geregelten Mitgliederpflichten, zu befinden. Einzelheiten regelt eine vom Landesausschuss zu erlassende Ehrengerichtsordnung.

(2)
Zur Entscheidung über disziplinäre Maßnahmen gegen mittelbare und unmittelbare Mitglieder bei Verstößen gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe des BSSB sowie Verfehlungen allgemeiner Art wird für jeden Bezirk ein Bezirksehrengericht sowie ein Landesehrengericht gebildet.

(3)
Die Ehrengerichte bestehen aus 3 Mitgliedern, von denen der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben soll.

(4)
Das Landesehrengericht ist für Berufungen gegen Entscheidungen der Bezirksehrengerichte und den Erlass einstweiliger Anordnungen ausschließlich zuständig. Der Vorsitzende des Landesehrengerichts muss die Befähigung zum Richteramt haben.

(5)
Ehrengerichte haben die Befugnis, die Veröffentlichung rechtskräftiger Entscheidungen in der „Bayerischen Schützenzeitung“ anzuordnen.

(6)
Die Ehrengerichte können folgende strafbewehrte Entscheidungen – auch nebeneinander – treffen:

- Verwarnung,

- strenger Verweis,

- Ordnungsstrafen bis zu 90 Tagessätzen, jedoch nicht über € 2.500,00,

- Verbot der Wählbarkeit für sämtliche Ehrenämter im BSSB und seiner Verwaltungseinrichtungen auf Zeit oder auf Dauer,

- Aberkennung von Ehrungen,

- Aussperrung von der Teilnahme an Wettkämpfen nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V. und der Schießordnung des BSSB auf die Dauer von bis zu fünf Jahren,

- Gebot an unmittelbare Mitglieder, ein mittelbares Mitglied auf Zeit oder auf Dauer auszuschließen,

- Verbot an unmittelbare Mitglieder, ein ehemaliges mittelbares Mitglied auf Zeit oder auf Dauer wieder aufzunehmen.

Art. 23 Schützenjugend

(1)
Die mittelbaren Mitglieder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr bilden die Schützen-jugend. Sie scheiden aus dieser mit Ende des Kalenderjahres aus, in dem sie das 27. Lebensjahr vollenden.

(2)
Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbständig nach Maßgabe der Satzung und der Jugendordnung. Der BSSB stellt ihr im Rahmen des Haushaltsplanes Mittel zur Verfügung, über die sie in Eigenständigkeit entscheidet. Das Landesschützen-meisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu unterrichten. Es kann Beschlüsse, die gegen die Satzung verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, so entscheidet der Landesausschuss endgültig.

(3)
Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung, die durch das Landesschützen-meisteramt zu bestätigen ist, wenn sie nicht gegen Sinn und Zweck der Satzung verstößt.

Art.24 Delegierte zum Deutschen Schützentag

(1)
Die Delegierten zum Deutschen Schützentag bestehen aus geborenen und gewählten Mitgliedern.

(2)
Die Anzahl der Delegierten des BSSB zum Deutschen Schützentag wird entsprechend der Satzung des Deutschen Schützenbundes e.V. mit ihrer Aussage, wie viele Delegiertenstimmen von einem Delegierten vertreten werden können, bestimmt.

(3)
Geborene Delegierte sind die Mitglieder des Landesausschusses, die nicht dem Gesamtvorstand des Deutschen Schützenbundes angehören, sowie der 1. Landes-
jugendsprecher und die 1. Landesjugendsprecherin.

(4)
Die weiteren Delegierten werden von den Bezirksschützenmeisterämtern jährlich gewählt. Die auf jeden Bezirk entfallende Anzahl von gewählten Delegierten errechnet sich aus den mittelbaren Mitgliederzahlen der Bezirke zum 31.12. des Vorjahres in der Art, dass der mitgliederstärkste Bezirk den 1. und 9. Delegierten stellt, der zweitstärkste Bezirk den 2. und 10. Delegierten usw.

(5)
Jeder geborene und gewählte Delegierte kann die mögliche Höchstzahl an Delegiertenstimmen gemäß Abs. 2 vertreten.

Art. 25 Vereinsordnungen

(1)
Der BSSB gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung seiner verwaltungstechnischen, sportlichen und disziplinären Angelegenheiten.

(2)
Für Erlass und Änderung von Vereinsordnungen mit Ausnahme der Jugendordnung ist der Landesausschuss zuständig.

(3)
Vereinsordnungen sind Bestandteil dieser Satzung.

V. Schlussbestimmungen

Art. 26 Auflösung

(1)
Die Auflösung des BSSB erfolgt durch Beschluss der Delegiertenversammlung in einer eigens dazu einberufenen Auflösungsversammlung.

(2)
Die Auflösungsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen und mindestens die Hälfte der Delegierten vertreten ist. Ist dies nicht erfüllt, so ist
innerhalb von 2 Monaten erneut eine Auflösungsversammlung einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig ist.

(3)
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der gültigen Stimmen.

(4)
Die Auflösungsversammlung hat zwei Liquidatoren zu bestellen, welche die Geschäfte des BSSB abwickeln.

Art. 27 Anfallberechtigung

Bei Auflösung gem. Art. 26 oder Aufhebung des BSSB aufgrund Wegfall des Zweckes i.S.d. Art. 2 ist ein vorhandener Vermögensüberschuss dem Freistaat Bayern mit der Maßgabe zuzuweisen, diesen bis zur Neugründung einer dem BSSB gleichzusetzenden Dachorganisation zu verwalten und ihn dieser zu gleichartigen Satzungszwecken zu übertragen.

Art. 28 Inkrafttreten

Die Satzung tritt auf Grund des Versammlungsbeschlusses vom 14.06.2003 mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. (Letzte Satzungsänderung wurde eingetragen am 26.09.2007).



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