01.04.2008

Änderungen im Waffenrecht

Alle Informationen dieser Seite sind auch unter der URL http://www.stmi.bayern.de/sicherheit/innere/sicherleben/detail/16857/ auf der Homepage des Bayerischen Innenministeriums zu finden. Die hier stehenden Informationen sind mit den der Ministeriums-Homepage identisch.

Der Bundestag hat am 22. Februar 2008 zahlreiche Änderungen des Waffengesetzes beschlossen. Überwiegend treten diese bereits am 1. April 2008 in Kraft, teils aber auch erst in zwei Jahren, also 2010. Zum Teil gelten noch Übergangsregelungen bis 30. September 2008.

Wenn Sie Einzelfragen zu den Regelungen haben, wenden Sie sich bitte an ihre örtliche Waffenbehörde, d. h. an das für Sie zuständige Landratsamt bzw. an die für Sie zuständige kreisfreie Stadt:

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

Sportschützen

Die Gesetzesänderung bestätigt die bisherige bayerische Rechtspraxis, wonach Inhaber einer gelben Waffenbesitzkarte in der Regel maximal zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erwerben können (Erwerbsstreckungsgebot). Zudem können Sportschützen auch sogenannte verbandsfremde Waffen kaufen.

Sportschützennachwuchs

Die Altersgrenze, ab der Kinder und Jugendliche unter Aufsicht in Schützenvereinen schießen können, bleibt wie bisher bei 12 Jahren. Neu ist aber, dass nun auch die Sorgeberechtigten die Aufsicht stellen können - und nicht mehr nur Mitglieder des Schützenvereins, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind . Neu ist auch, dass die Waffenbehörden allgemeine Ausnahmen von der Altersgrenze für Veranstaltungen erteilen können. Dies soll es Schützenvereinen ermöglichen, etwa an einem "Tag der offenen Tür" oder an einem "Schnuppertag" Nachwuchsarbeit zu leisten und nach Talenten suchen zu können.

Markierung und Registrierung von Waffen

Wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind künftig gesondert mit einer Seriennummer zu kennzeichnen und in Waffenbüchern zu erfassen, wenn sie einzeln gehandelt werden. Komplettwaffen brauchen nur auf dem Lauf (Langwaffen) bzw. auf dem Griffstück (Kurzwaffen) markiert werden.
Das Gesetz findet nur auf künftig separat gehandelte Teile von Waffen Anwendung. Teile von Waffen, die bereits im Besitz sind, müssen entgegen der ursprünglichen Regelungsabsicht der Bundesregierung nicht im Nachhinein erfasst werden.

Erbwaffen

Bisher brauchten Erben grundsätzlich kein eigenes Bedürfnis zum Besitz ererbter Waffen. Dieses sog. Erbenprivileg ist bis 31. März 2008 befristet. An seine Stelle tritt nun folgende Regelung: Erben brauchen auch künftig kein eigenes Bedürfnis nachzuweisen, wenn sie die Waffe von einem dazu autorisierten Waffenhersteller oder -händler durch ein Blockiersystem, das in den Lauf eingebracht wird, unbenutzbar machen lassen. Solange es für eine Erbwaffe noch kein Blockiersystem gibt, lässt die Waffenbehörde auf Antrag vorerst eine Ausnahme zu.
Die Blockierpflicht gilt nicht für Erben, die ein eigenes Bedürfnis zum Waffenbesitz haben, d. h. insbesondere für Jäger, Sportschützen oder Sammler. Die Waffenbehörde kann auf Antrag auch Erbwaffen, die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung sind oder werden sollen, von der Blockierpflicht befreien.
Die Regeln zur Blockierpflicht finden nur auf Erbfälle Anwendung, die ab dem 1. April 2008 eintreten. Bereits ererbte Waffen fallen also vorerst nicht darunter, sondern erst wenn sie künftig weiter vererbt werden.

Anscheinswaffen

Anscheinswaffen dürfen nach § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG künftig nicht mehr geführt werden. Ihr Besitz ist aber weiter möglich.
Der Begriff einer Anscheinswaffe läßt sich von der bisherigen Beschränkung auf Imitate von Kriegswaffen und sog. Pumpguns. Er erfasst nun folgende drei Fallgruppen:

1. Schusswaffen (d. h. Kurz- oder Langwaffen), die ihrer Äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden;
2. Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen;
3. unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen.

Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung sind oder werden sollen. Das Waffengesetz nennt dazu beispielhafte Kriterien: Sind sie um mindestens 50 % größer oder kleiner als die imitierte Feuerwaffe, bestehen sie aus neonfarbenen Materialien oder weisen sie keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen auf, unterstellt das Waffengesetz, dass sie als Imitate erkennbar sind. Offensichtliche Spielzeugwaffen als Teil einer Faschingskostümierung und Ähnliches sind durch das Gesetz somit nicht betroffen.

Keine Anscheinswaffen im Sinn des Waffengesetzes sind auch Schusswaffen, für deren Führen eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 WaffG erforderlich ist, d. h. echte Schusswaffen, auch wenn sie nach ihrem Gesamterscheinungsbild den Eindruck einer anderen Schusswaffe erwecken (z. B. Einzelladerwaffen, die wie automatische Waffen aussehen), Druckluft- sowie Schreckschuss- und Reizstoffwaffen. Sie werden waffenrechtlich entsprechend ihrer tatsächlichen Funktionalität behandelt.

Softair-Waffen

Softair-Waffen sind Schusswaffen, bei denen mit geringer Geschossenenergie Plastikkugeln verschossen werden können. Sie gelten als vom Waffengesetz befreite Spielzeuge, sofern sie eine Geschossenergiegrenze von 0,5 Joule nicht überschreiten. Der Grenzwert war im Zuge der Waffenrechtsnovelle 2002/03 auf 0,08 Joule abgesenkt worden, was aber mit europäischem Spielzeugrecht kollidierte. Die Europäische Spielzeugrichtlinie differenziert danach, ob eine Waffe starre oder elastische Geschosse verschießt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass nahezu jede dieser Spielzeugwaffen bauartbedingt beide Geschossarten verschießen kann. Künftig gilt wieder eine Geschossenergiegrenze von 0,5 Joule.
Unter das Waffengesetz fallen aber solche Softair-Waffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden können, dass die Geschossenergie über 0,5 Joule steigt.
Bei dem Energiegrenzwert von 0,5 Joule ist beim Auftreffen der Plastikgeschosse auf den menschlichen Körper nicht mit ernsthaften Verletzungen zu rechnen, solange die Augen geschützt sind. Dies hat eine vom Bundesinnenministerium in Auftrag gegebene Studie der Universität Magdeburg gezeigt.

Messer

Bereits 2003 wurden Wurfsterne, Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser verboten. Ein neuer § 42a verbietet nun auch das Führen von sog. Einhandmessern (d. h. von Klappmessern, deren Klinge mit einer Hand geöffnet werden kann) und Messern mit einer feststehenden Klinge ab 12 cm Länge. Ein Verstoß ist ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Das Waffengesetz lässt aber zugleich eine entscheidende Ausnahme zu: bei einem berechtigten Interesse greift das Verbot nicht. Welches Interesse berechtigt ist, beschreibt das Waffengesetz beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder ein allgemein anerkannter Zweck. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern weiter möglich ist. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer als Verteidigungsmittel mit sich zu führen.

Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert, ist dies ebenfalls vom Verbot ausgenommen. Ein lediglich geschlossenes Behältnis genügt dafür aber nicht.

Hieb- und Stoßwaffen

Unter das zu Messern beschriebene Führensverbot fallen auch Hieb- und Stoßwaffen, d. h. Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen (Beispiele: Dolche, Stilette, Gummiknüppel). Auch für sie gilt aber die allgemeine Ausnahme eines berechtigten Interesses.

Distanz-Elektroimpulsgeräte (sog. Air-TASER)

Air-TASER werden verboten. Erwerb, Besitz und Führen sind damit strafbar.

Vorderschaftsrepetierflinten

Vorderschaftsrepetierflinten, bei denen an Stelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind ab 1. Oktober 2008 verboten. Erwerb, Besitz und Führen sind ab diesem Zeitpunkt strafbar.

LEP-Waffen

Ehemals scharfe Kurz- oder Langwaffen, die in eine Druckluftwaffe umgebaut und hierzu mit einer Luftdruckenergiepatrone (LEP) ausgerüstet wurden, werden künftig wie die ursprünglichen Schusswaffen behandelt. Grund ist, dass solche Waffen in einer Reihe von Fällen wieder zu Schusswaffen rückgebaut wurden. Sie werden ab 1. Oktober 2008 erlaubnispflichtig. Besitzer solcher Waffen müssen bis dahin bei der Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen und brauchen nach den allgemeinen waffenrechtlichen Regeln ein Bedürfnis.

Wechsel- und Austauschsysteme

Der Erwerb von Wechsel- und Austauschläufen, Wechselsystemen und -trommeln ist für Inhaber von Waffenbesitzkarten erlaubnisfrei, der Besitz dagegen erlaubnispflichtig. Personen, die solche Systeme am 1. April 2008 bereits besitzen, müssen diese bis 30. September 2008 in eine Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

Regelung zum Transport von Waffen

In einer Reihe von Fällen macht das Waffengesetz den erlaubten Transport bereits bisher davon abhängig, dass die Waffe nicht zugriffsbereit geführt wird. Bisher genügte hierfür der Transport in einem geschlossenen Behältnis; künftig muss es allerdings verschlossen sein. Dies setzt zwar nach der Gesetzesintention voraus, dass das Behältnis mit einem (z. B. durch einen Schlüssel oder eine Zahlenkombination zu öffnendes) Schloss versehen sein muss. Allerdings braucht weder das Behältnis noch das Schloss gesteigerte Anforderungen erfüllen. Es kann daher durchaus genügen, das bisherige Futteral weiter zu verwenden, wenn sich dessen Reißverschlussösen o.ä. durch ein Vorhängeschloss verschließen lassen.

Anzeigepflicht bei einem Wegzug ins Ausland

Waffenerlaubnisinhaber, die ins Ausland verziehen, müssen künftig der zuletzt für sie zuständigen Waffenbehörde ihre neue Auslandsadresse mitteilen.

Regelungen zur Mitnahme oder Einfuhr von Waffen in oder aus Drittstaaten

Künftig wird das bisher auf EU-Mitgliedstaaten beschränkte "Prinzip der doppelten Erlaubnis" auch bei Drittstaaten angewendet. D.h. Entsende-, Durchfuhr- und Empfängerstaat müssen der Mitnahme bzw. dem Verbringen vorher zugestimmt haben. Jäger bis zu drei Langwaffen, Sportschützen bis zu sechs Schusswaffen und Brauchtumsschützen bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen sind hiervon befreit.

Die entsprechenden Änderungen treten allerdings erst in zwei Jahren in Kraft. Grund ist, dass derzeit noch mit völker- und europarechtlichen Entwicklungen zu rechnen ist, die absehbar noch eine Anpassung erfordern.

 

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